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Beharrungsbeschluss

der, -es, Umlaut, -e

Bei der Gesetzgebung die Überstimmung des Einspruchs seitens der 2. Kammer der Legislative


Wortart: Substantiv
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 24.08.2014
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Kommentare (2)


« Der Beharrungsbeschluss ist ein politisches Instrument in Österreich, womit ein Veto des Bundesrates durch den Nationalrat aufgehoben werden kann.» (www.polipedia.at)

«Willenskundgebung des Nationalrates durch Beschluss, mit dem ein Einspruch des Bundesrates gegen einen Gesetzesbeschluss des Nationalrates entkräftet wird.» (Glossar, www.parlament.gv.at)

In der allgemeinen Bedeutung "Bestehen auf einer getroffenen Entscheidung trotz Einspruchs von dazu Berechtigten" wird das aus der österr. Verfassung erwachsene Wort längst auch für ein solches Verhalten in ähnlichen Situationen auf anderen polit. Ebenen und nicht nur in Österreich gebraucht:

* «Kaufhaus Lienz: Es gibt acht Einsprüche
Frist abgelaufen, acht Einwände gegen Flächenwidmung und Bebauungsplan für Kaufhaus Lienz. [...]
Mit dem gelieferten Stoff der Kritiker muss sich der Gemeinderat Ende März auseinandersetzen. Ob es zu einem Beharrungsbeschluss und damit zu einer Weiterleitung von Widmung und Bebauungsplan zur Bewilligung in das Landhaus kommt, ist völlig offen» http://www.kleinezeitung.at tirol/lienz/
14.03.2012

* Slowakei : «Gesetz Nr. 221/1996... beschlossen 22.4.1996; nach Veto des Präsidenten Beharrungsbeschluss am 3.7.1996» http://tinyurl.com/nsyjtcq
Koschutnig 24.08.2014


Wie andere Begriffe und Einrichtungen - "Maut" z.B. - hat sich Österreichisches ausgebreitet,
auch beim deutschen Nachbarn hat das Össi-Baby "Beharrungsbeschluss" auch in die Diskussion der Gesetzgebung (nicht in die Gesetze selbst!) Eingang gefunden, und zwar, wenn das
"Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union" (EUZBLG)
betroffen ist, wo gemäß §5 Abs. 2 EUZBLG
* »dem Bundesrat grundsätzlich das verbindliche Letztentscheidungsrecht über die von der Bundesrepublik im EU-Rat zu vertretende Position zusteht, sofern dieser seine Stellungnahme mit einer Zweidrittelmehrheit bestätigt (so genannter Beharrungsbeschluss).« http://tinyurl.com/q24npdd
* Prof Giegerich, Univ. des Saarlandes, Europarecht:
«5 Abs. 2 EUZBLG (sog. Beharrungsbeschluss des Bundesrates): Wenn .... » [www.uni-saarland.de)]

Hier der Wortlaut des §5 EUZBLG: http://www.gesetze-im-internet.de/euzblg/__5.html
Koschutnig 24.08.2014





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